Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen
Nach dem Erhalt eines Anhörungsbogens wissen die meisten Betroffenen oft nicht, was Ihnen droht und welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu alltäglichen Verkehrsverstößen. Unsere Kanzlei bietet schnelle und kompetente Hilfe bei allen Ordnungswidrigkeiten und in allen Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsstraftaten an.
Was kann Ihnen nach einer Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldverfahren drohen? Dies sind z.B.:
- Zahlung eines Bußgeldes
- Führung eines Fahrtenbuches
- Fahrverbot für 1 – 3 Monate
- Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg.
Selbstverständlich stehen Ihnen hiergegen Rechtsmittel zur Verfügung. Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen wir Ihnen, diese gegenüber Behörden und Gerichten konsequent und erfolgreich durchzusetzen. Bitte beachten Sie, die für die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln immer einzuhaltenden Fristen und Formerfordernisse. Nehmen Sie daher möglichst zeitnah Kontakt mit einem Anwalt auf.
Eine schnelle und kompetente Hilfe durch einen Anwalt ist z.B. bei
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Fahrverbot wegen wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rotlichtverstoß
- Parkverstoß
- Abstandsverstoß
- Alkohol am Steuer
- Verbotswidriges Telefonieren als Kraftfahrzeugführer
geboten.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Messergebnisse der Geschwindigkeitskontrollen können angefochten werden. Hierfür bedarf es stichhaltiger Anhaltspunkte, die sich aus der Eichung der Geräte, den Qualifikationen der sie bedienenden Beamter, Fehler bei der Aufstellung des Messgerätes, Fehlmessungen etc. ergeben. Auch bestimmte Verkehrssituationen können zu Fehlmessungen führen.
Wenn Ihnen ein „Anhörungsbogen“ zugesandt wird, beachten Sie, die darin aufgeführten Fristen. Mit der Beantwortung des Anhörungsbogens legen Sie sich fest und schaffen unwiderrufliche Fakten. Auch durch ehrliche vorsichtige Antworten können Sie unbewusst Ihre Schuld anerkennen und unnötige Strafen riskieren.
Nach Akteneinsicht durch einen Verkehrsanwalt kann geprüft werden, welcher Vorwurf aufgrund welcher Beweismittel Ihnen zur Last gelegt wird. Möglicherweise stellt sich bereits bei Akteneinsicht heraus, dass der Täternachweis nicht gelingen wird oder die Messung anzuzweifeln ist. Zudem sind in bestimmten Verkehrssituationen, etwa in der Nähe der Schilder, die die Geschwindigkeit herabsetzen, weniger strenge Maßstäbe anzusetzen.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung sollten Sie wissen, dass nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer belangt werden kann. Eine nicht gelungene Fahreridentifizierung ist der häufigste Einstellungsgrund bei Geschwindigkeitsüberschreitungsdelikten. Jedoch ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung bei der Fahreridentifizierung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können ihm die Kosten des Verfahrens oder gar die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Ob ein Fahrtenbuch auferlegt wird, und in welcher Höhe die Kosten ausfallen, kann der Anwalt fachlich kompetent positiv beeinflussen.
Sinnvoll ist es, in diesen Fällen durch einen Anwalt Akteneinsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten nehmen zu lassen, um den Stand der Ermittlungen zu klären. Ebenfalls kann der Anwalt Videodokumentationen einsehen und analysieren.
Welche Strafe droht Ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h wird neben einer Geldbusse bereits mit einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei einer Überschreitung von 26 km/h sind es drei Punkte. Ab 31 km/h zu schnell innerhalb – und ab 41 km/h außerhalb – geschlossener Ortschaften kommt ein Monat Fahrverbot hinzu. Ebenfalls kann ein Fahrverbot bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h erteilt werden. In Tempo-30-Zonen gelten andere Grenzen. Deshalb lohnt es in jedem Fall prüfen zu lassen, ob eine Eintragung von Punkten oder gar ein Fahrverbot vermieden werden kann. Voreintragungen im Verkehrszentralregister führen im nächsten Bußgeldbescheid zu einer empfindlichen Erhöhung der Geldbuße.
Alkohol
Eine Fahrt unter Alkoholeinfluss kann als Ordnungswidrigkeit angesehen werden, die mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot geahndet wird. Ist eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben, wird die Tat als Straftat angesehen und in der Regel mit einer hohen Geldstrafe, 7 Punkten in Flensburg und einem mehrmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis belegt. Ist der Fahrer bei einem Unfall alkoholisiert, wird oft unterstellt, dass der Unfall durch einen „alkoholbedingten Fahrfehler“ verursacht wurde. Dies kann ganz erhebliche Unterschiede in der strafrechtlichen Beurteilung nach sich ziehen. Zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen kann ein Unfall mit alkoholisiertem Fahrer zur Folge haben, wodurch der Fahrer sogar den eigenen Versicherungsschutz verlieren kann. Dies gilt in besonderem Maße, wenn in alkoholisiertem Zustand Fahrerflucht begangen wurde.
Noch bevor der Betroffene eine Aussage bei der Polizei oder dem Gericht macht, kann eine frühzeitige Beratung durch einen Verkehrsanwalt häufig dazu führen, dass eine unnötige harte Bestrafung aus dem Weg gegangen wird.
Parkverstoß
Park- und Haltverstöße können im so genannten Verwarnungsverfahren verfolgt werden. Der Bußgeldstelle ist nur das Autokennzeichen bekannt, der Fahrer ist unbekannt. Aber auch bei solchem einfachen Bagatellunrecht, kann nach unserem Rechtssystem nur mit einem Verwarnungsgeld bedacht werden, wer die Tat tatsächlich begangen hat. Dem Täter muss tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und auch schuldhaftes (Vorsatz, Fahrlässigkeit) Verhalten nachgewiesen werden. Gibt es keine weiteren Indizien als die Haltereigenschaft, so kann der Halter nie als Bußtäter verfolgt werden. Er kann nur wegen seiner Haltereigenschaft gemäß § 25a StVG als „Aufklärungsgehilfe“ alternativ ersucht werden, den Namen des Fahrers zu nennen. Aber Achtung, kann der Fahrzeugführer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht mit angemessenem Aufwand in einem Bußgeldverfahren ermittelt werden, wegen eines Halt- oder Parkverstoßes, dann sind dem Halter des Kfz bzw. sein Beauftragter die Verfahrenskosten und die Auslagen des Betroffenen nach dem Veranlasserprinzip aufzuerlegen. Rechtsgrundlage für die Auferlegung dieser Kosten ist § 25a StVG.
Rotlichtverstoß
Das Überfahren einer roten Ampel wird unterschiedlich geahndet. In welche Kategorie der Vorwurf fällt, hängt davon ab, wie lange die Ampel bereits auf „Rot“ gestanden hat, nämlich länger oder kürzer als eine Sekunde, nach Überfahren des Rotlichtes. Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen einfachem und qualifiziertem (länger als eine Sekunde Rotlicht) Rotlichtverstoß. Während der einfache Rotlichtverstoß „nur“ mit einer Geldbuße von 50 EUR geahndet wird, zieht der qualifizierte Rotlichtverstoß neben der höheren Geldbuße meist auch ein Regelfahrverbot nach sich. Ein Punkteeintrag ist bei jeglichem Überfahren eines Rotlichtes gegeben.
Bevor ein Fahrzeughalter ein Anhörungsschreiben wegen eines Rotlichtverstoßes beantwortet und zugibt der Fahrer gewesen zu sein, sollte er Folgendes bedenken:
Ein Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg ist sicher. 3 Punkte mag dem unbescholtenen Fahrer nicht relevant vorkommen, aber bei bereits vorliegenden Einträgen oder im Falle künftiger Einträge kann schnell ein Führerscheinentzug drohen. Entscheidend ist, dass je nach dem, ob die Ampel länger als einer Sekunde auf „Rot“ stand, die Geldbuße deutlich höher wird und vor allem ein Fahrverbot für einen Monat ansteht.
Dem Anhörungsschreiben ist in der Regel der konkrete Vorwurf (einfacher oder qualifizierter Verstoß) nicht zu entnehmen, daher sollte der Fahrer unbedingt durch einen Anwalt Akteneinsicht beantragen lassen, um so das weitere Verfahren besser einschätzen zu können. Nach Akteneinsicht können zum Beispiel mögliche Fehler bei der Messung erkannt werden, die im günstigsten Fall dazu führen, dass das Verfahren eingestellt, oder die Abwendung eines Fahrverbotes erreicht wird.
Anders als im Parkverstoßverfahren kann bei einem Rotlichtverstoß nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden. Bei Akteineinsicht kann eine nicht eindeutige Täteridentifizierung erkannt werden, welches ein häufiger Einstellungsgrund ist.
Autofahren und Telefonieren
Seit dem 1.2.2001 ist es verboten, während des Betriebs eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ein Mobil – oder Autotelefon zu benutzen, wenn der Fahrer dazu das Telefon oder den Hörer „aufnimmt oder hält“. Aber wer weiß schon, dass man während der Autofahrt nicht einmal ein Handy in der Hand halten darf. Die letzten gerichtlichen Entscheidungen haben entschieden, dass jegliche Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt wird. Unter Benutzung ist nicht nur das Telefonieren zu verstehen. Das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vielmehr für alle Funktionen des Mobiltelefons. Darunter sind folgende Nutzungen eines Mobiltelefons zu verstehen: Mobiltelefon als Organisator, Internetzugang, Notizbuch, SMS, Diktiergerät, zum Auslesen von Daten, das Abfragen von Daten, das Weckdrücken eines Anrufs, das Halten an das Ohr, um zu hören, ob das Handy ausgeschaltet ist. Nicht hingegen das Halten an das Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen.
Ungeachtet dieses Verbotes sollte jedoch jeder Autofahrer daran denken, dass selbst das erlaubte Telefonieren während der Fahrt im Falle eines Unfalls dazu führen kann, dass der Mitverschuldensanteil an der Schadenshaftung erheblich steigen kann, selbst wenn ihm kein objektives Fehlverhalten im Straßenverkehr nachgewiesen werden kann. Der Nachweis, dass der Fahrer mit dem Handy telefoniert hat, ist hingegen leicht zu führen. Es werden alle Telefonate im Speicher des Handys verzeichnet. Die Polizei ist befugt dieses Handy als Beweismittel zu beschlagnahmen. Den Spezialisten der Kripo fällt es leicht, die entsprechenden Informationen aus dem Speicher herauszulesen.
Die Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons liegen bei Kraftfahrern bei 40 EUR bei Radfahrern bei 25 EUR. Aber Vorsicht, bei einer beharrlichen Pflichtverletzung kann ein Fahrverbot ebenfalls gerechtfertigt sein.