Zunächst ist zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot zu unterscheiden.

Fahrverbot

Beim Fahrverbot behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Er muss lediglich seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes abgeben/hinterlegen und darf während dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Aber Achtung: auch ein drohendes Fahrverbot kann mit anwaltlicher Unterstützung abgewendet werden. Hierbei wird unter der Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte, die Geldbuße erhöht und das Fahrverbot aufgehoben.
Außergewöhnliche Härtefälle sind zum Beispiel:

  • berufliche Gründe (z.B. drohende Kündigung)
  • Vorliegen einer Schwerbehinderung des Betroffenen
  • schwerwiegende private Gründe ( z.B. Pflege eines Angehörigen)

Da nicht jede drohende Kündigung und jedes Vorliegen einer Schwerbehinderung des Betroffenen gleich einen Härtefall darstellt, ist es ratsam, Ihre Interessen durch einen fachlich geschulten Anwalt bei der Ermittlungsbehörde oder des Gerichts vertreten zu lassen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde und durch das Gericht entzogen werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Behörde hat zu entscheiden, ob dem Betroffenen die Eignung fehlt.

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt z.B., wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg 18 oder mehr Punkte zu Lasten des Betroffenen eingetragen sind. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis von der Behörde zwingend zu entziehen.
Gleiches gilt z.B. auch, wenn der Betroffene 14-17 Punkte hat und der Aufforderung der Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt.

Ferner können Eignungszweifel bestehen, wenn Alkohol oder Drogen vom Betroffenen konsumiert worden sind.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht

Die Fahrerlaubnis kann vom Gericht vorläufig (§ 111 a StPO) und endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden.
Vorläufig wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn gegen jemanden wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Gerichts- oder Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung und einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.

Endgültig entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn ein Kraftfahrer eine strafbare Handlung im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich dadurch zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen hat.

Ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges wird ein Täter angesehen, wenn er eines oder mehrere der folgenden Delikte begangen hat:

  1. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
  2. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
  4. Vollrausch (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht, derentwegen er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist.

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht darüber hinaus auch eine Sperrfrist an, für deren Dauer die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis ausstellen darf. Das Mindestmaß der Sperrfrist beträgt sechs Monate. War der Führerschein beschlagnahmt und sichergestellt, beginnt die Sperre mit Erlassdatum des Strafbefehls bzw. Verkündung des Urteils. Wurde einem Beschuldigten bereits im Vorverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, verkürzt sich das Mindestmaß um den Zeitraum der vorläufigen Entziehung, jedoch nicht auf weniger als drei Monate. Das Höchstmaß der Sperrfrist beträgt fünf Jahre.

Die Sperrfrist kann durch das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft bis zu 3 Monate verkürzt werden, wenn der Täter zum ersten Mal wegen Alkohol im Straßenverkehr verurteilt wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung nachgewiesen wird. Sobald die verhängte Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen nach Antragstellung eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden.

Für diese Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten jedoch die Vorschriften, die für die Ersterteilung gegolten haben.
Sollten seit der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre vergangen sein, muss der Betroffene die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten komplett neu erwerben. Der Führerschein muss also in diesem Fall vollkommen neu gemacht werden.